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ALLGEMEINE BEFÖRDERUNGSBEDINGUNGEN

§ 1     Beförderungsvertrag

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 01.01.2018 gelten für sämtliche Dienstleistungen der Canair, im folgenden "Luftfahrtunternehmen" genannt. Die Leistung des Luftfahrtunternehmens besteht aus einem Luftbeförderungsvertrag, der unter den nachfolgenden vertraglichen Regeln durchgeführt und geschlossen wird.
Die Beförderungsbedingungen gelten nicht für vertragliche Vereinbarungen zur Ausbildung von Piloten.

§ 2     Flugdurchführung

Das Luftfahrtunternehmen betreibt eine begrenzte Anzahl von Luftfahrzeugen. Der Beförderungsvertrag beschränkt sich auf einen Flug mit diesen unternehmenseigenen Luftfahrzeugen. Das Luftfahrtunternehmen haftet nicht für Schäden des Kunden oder der Fluggäste, wenn der gebuchte Flug aufgrund eines unvorhersehbaren technischen Defekts, der Wetterlage, Restriktionen der Flugsicherung, Streiks oder anderer vom Luftfahrtunternehmen nicht verschuldeter Umstände undurchführbar geworden oder nur verspätet durchführbar ist. Der Fluggast hat ungeachtet dessen die Rechte der Verordnung 261/2004/EG.
Alle Verpflichtungen, die das Luftfahrtunternehmen mit einem Luftbeförderungsvertrag übernimmt, bestehen nur insoweit, als notwendige Landegenehmigungen, Außenlandegenehmigungen, Genehmigungen zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe, Slots und sonstige Genehmigungen für den Flug erteilt werden und bei Durchführung des Fluges fortbestehen. Sofern derartige Genehmigungen notwendig sind, aber nicht erteilt werden, so entfallen die Verpflichtungen des Luftfahrtunternehmens, außer, dieses hat die Nichterteilung verschuldet. Sofern sich bei einem Flug das Wetter so verschlechtert, dass ein Weiterflug nicht möglich ist, so ist der Flugpreis für den durchgeführten Teil des Fluges zu zahlen. Dieser berechnet bzw. vermindert sich im Verhältnis der geplanten Flugzeit für den gesamten Auftrag zu der tatsächlich geflogenen Flugzeit.

§ 3     Verschiebung des Fluges

Ein vereinbarter Flugtermin kann bis 3 Tage vor dem geplanten Abflug kostenlos verlegt werden. Danach ist eine Verlegung  nur noch  im Fall einer Erkrankung des Gastes oder wenn der Kunde sämtliche Passagierplätze der Maschine gebucht hat  bis 24 Std. vor Abflug möglich. Das Luftfahrtunternehmen kann, wenn der Kunde eine Verlegung wegen einer Erkrankung beantragt, verlangen, dass die kostenlose Verlegung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig gemacht wird. Bei einer Absage des Kunden weniger als 24 Std. vor Abflug verfällt das Ticket, außer, die gebuchten Plätze konnten anderweitig besetzt werden. In diesem Fall hat der Kunde eine Umbuchungsgebühr in Höhe von pauschal 25,00 € zu zahlen.

§ 4     Stornierung, Gültigkeit des Flugtickets

Eine Stornierung von Beförderungsverträgen ist nicht möglich.. Das Ticket kann aber auf eine andere Person übertragen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das 14-tägige Widerrufsrecht für Verbraucherverträge gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB nicht für Beförderungsverträge gilt. Bei Buchung eines Fluges besteht damit kein Widerrufs, Rücktritts-, oder Stornierungsrecht.
Die Flugtickets des Luftfahrtunternehmens sind 18 Monate, beginnend mit dem Ausstelldatum gültig.
Ist der Flug bis dahin nicht angetreten, entfällt die Beförderungspflicht des Luftfahrtunternehmens. Rückerstattungsansprüche auf ersparte Kosten bestehen nicht. Der Kunde hat aber das Recht, nachzuweisen, dass Kosten erspart worden sind. In einem solchen Fall besteht ein Anspruch des Kunden auf Erstattung der ersparten Kosten.

§ 5     Termine, Verspätung des Kunden / der Passagiere

Der Kunde hat kein Recht auf einen bestimmten Flugtermin, außer dieser ist bei der Flugbuchung bereits fest vereinbart worden. Das Luftfahrtunternehmen versucht aber, Terminwünsche zu verwirklichen. Der Kunde verpflichtet sich, sich spätestens 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit bei der Abfertigung des Luftfahrtunternehmens auf dem Flugplatz zu melden.
Bei einer unverschuldeten Verspätung versucht das Luftfahrtunternehmen, sofern es benachrichtigt wird, bis 15 Minuten nach der vereinbarten Abflugzeit auf die Gäste zu warten. Verspäteten sich die Gäste weiter, verfällt das Ticket, außer, es sind keine anderen Gäste auf dem Flug gebucht und es ist möglich, den Flug am gleichen Flugtag auf einen anderen Termin zu verlegen.

§ 6     Maximalgewichte

Der Flug kann nur durchgeführt werden, wenn das Gewicht eines jeden Passagiers einschließlich seines Handgepäck 86 kg nicht überschreitet. Ein Mehrgewicht kann durch das Mindergewicht eines zweiten Passagiers ausgeglichen werden. Wiegen die Passagiere einschließlich ihres Handgepäcks mehr, obliegt es der Entscheidung des Luftfahrtunternehmens, ob der Flug trotzdem durchgeführt werden kann. Gegebenenfalls kann der Flug durch das kostenpflichtige Freibuchen eines Passagierplatzes durchgeführt werden
Ergibt sich das Überschreiten des vorgenannten Gewichtslimits erst beim Erscheinen der Passagiere und kann der Flug aufgrund des Übergewichtes nur durch Zurücklassung des Passagiers durchgeführt werden, so verfällt das Ticket.

§ 7     Beförderungsentgelt

Soweit nichts anderes vereinbart, gilt als Beförderungsentgelt das Beförderungsentgelt, welches sich aus der aktuellen Preisliste des Luftfahrtunternehmens ergibt. Das Beförderungsentgelt errechnet sich, sofern kein konkretes Produkt vereinbart ist aus dem aktuell gültigen Flugstundenpreis, abgerechnet nach den geflogenen Flugminuten zuzüglich aller für den Flug anfallenden Gebühren und etwaiger Kosten für Wartezeiten. Das Beförderungsentgelt ist mangels anderer Vereinbarung vor Abflug zu leisten. Es gilt ausdrücklich eine Zug-um-Zug-Leistung dergestalt vereinbart, dass vor Abflug der Flugpreis zu entrichten ist. Das Luftfahrtunternehmen ist ausdrücklich berechtigt, seine Leistung so lange zurückzuhalten, bis Zahlung geleistet wird. Erfolgt eine Zahlung nicht spätestens innerhalb der obigen Verspätungszeiträume, so hat der Kunde die Gebühr gemäß "no show" zu zahlen.

§ 8     Haftung

Die Haftung des Luftfahrtunternehmens bemisst sich bei innerdeutschen Flügen nach den Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, §§ 44 ff sowie der  Verordnung 261/2004/EG.

§ 9     Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Beförderungsvertrag und aus sämtlichen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien ist, sofern beide Vertragsparteien Vollkaufleute sind, Hamburg. Die Parteien vereinbaren für den Vertrag ausdrücklich die Zugrundelegung  deutschen Rechts.